Kinderwunsch Hamburg
SATZUNG DES BHR


Die Satzung bei Gründung des Vereins vom 15. Januar 2008 wurde am 16. Mai 2018 aktualisiert.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


  • Der Verein führt den Namen "Berufsverband Hamburger Reproduktionsmediziner (BHR)“.
  • Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Er führt dann den Zusatz e.V.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung der Mitglieder in allen öffentlichen, berufspolitischen und wissenschaftlichen Belangen der Reproduktionsmedizin,
  • die Förderung der Reproduktionsmedizin im Rahmen der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • die Förderung der Berufsausbildung zum Reproduktionsmediziner
  • sowie die Förderung der Qualitätssicherung in der Reproduktionsmedizin.
  • Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, die Sammlung von Spenden sowie durch die Erträgnisse der im Rahmen von § 58 Nr. 6 und Nr. 7 Abgabenordnung festgelegten Vereinsmittel.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  • Ordentliche Mitglieder können nur Ärztinnen/Ärzte mit Schwerpunkt „Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin" mit Tätigkeit in Hamburg sein.
  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit zustimmender Beschlussfassung.
    Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck vor allem durch Zahlung eines jährlichen Förderbeitrags unterstützen.
    Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Der Vorstand kann Fördermitgliedschaften ablehnen oder kündigen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der Tätigkeit in Hamburg, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
  • Der Austritt wird zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages ein Jahr im Rückstand ist.
  • Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
  • Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss zu informieren.
  • Die Absätze 1- 5 gelten sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Pfiichten

Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied sollte an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins mitwirken.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Mitgliederversammlung und/oder Vorstand können beschließen, besondere Ausschüsse oder Beiräte zu bilden, die an speziellen Themen arbeiten oder beratend mitwirken.

 

§ 7 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss brieflich oder per E-Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens 2x jährlich statt.

 

§ 8 Beschlusswesen der Mitgliederversarnmlung und Niederschrift

Beschlüsse der Mitglieder werden in einer Versammlung gefasst.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, wenn mit einfacher Mehrheit ein Antrag befürwortet wird.
Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wenn mindestens ein Mitglied eine schriftliche und geheime Wahl wünscht, muss dem Wunsch entsprochen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist und abstimmt.

  • Stimmberechtigt sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss enthalten: 

    - Tag, Ort und Zeit der Versammlung

    - Namen der anwesenden Mitglieder

    - Tagesordnung und Antrage

    - Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der

    - gefassten Beschlüsse

    - Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer.
Die Schriftführerin/der Schriftführer ist gleichzeitig die Schatzmeisterin/der Schatzmeister.
Alle Genannten müssen Mitglieder des Vereins sein.
Die/der Vorsitzende ist Sprecherin/Sprecher des Vereins und vertritt den Verband nach außen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Kandidatinnen/Kandidaten für den Vorstand können durch jedes Mitglied vorgeschlagen werden.
Eine Kandidatin/ein Kandidat muss ordentliches Mitglied sein.

Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt und muss mindestens 50 Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen. Wird dieses Quorum im ersten Wahlgang nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen im ersten Wahlgang.

 

§ 11 Arntsdauer des Vorstands

  • Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
  • Die Wiederwahl der/des Vorsitzenden ohne Unterbrechung der Amtszeit ist nur einmal möglich.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den freigewordenen Vorstandssitz.
  • Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder das vorzeitige Ende der Amtszeit und die Neuwahl des Vorstandes beschließen.

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gesetzlich oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  • Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Annahme des Jahresbudgets und Aufstellung von Richtlinien über die Verwendung der Spenden
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Bestellung eines unabhängigen Abschlussprüfers
  • Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden.

Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder untereinander ist zulässig.
Die Sitzungen des Vorstandes werden von der/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Mehrheit.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu errichten. Die Protokollführung obliegt dem jeweiligen Leiter der Vorstandssitzung oder einem von diesem benannten Protokollführer.

Es soll neben Ort, Zeit und Dauer der Versammlung vor allem die erschienenen Mitglieder, die Tagungsordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Inhalte der gefassten Beschlüsse widergeben.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Es muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder persönlich anwesend sein.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

 

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die ordentlichen Mitglieder.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen und redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.

Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.

 

16-05-2018